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Dokument-ID: 762622
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 82. Bedeckung der Gemeindeauszahlungen
(1) Die zur Bedeckung der Auszahlungen der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die Bundes- bzw. Landesgesetzgebung geregelt.
(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Auszahlungen ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.
(LGBl. Nr. 52/2019)