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Dokument-ID: 762378
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 82. Wahl der Stadträte
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.
(2) Die Zahl der Stadtsenatsmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen. (LGBl. Nr. 3/2021)