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Neu Dokument-ID: 762381

Vorschrift

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)

Inhaltsverzeichnis

§ 84. Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel

idF LGBl. 1026-11 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) In den Stadtsenat können nur Vorgeschlagene gewählt werden.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, die

  • auf nichtwählbare Personen lauten oder
  • unbeschrieben sind (leere Kuverts gelten als unbeschriebene Stimmzettel).

(3) Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen angeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.

(4) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.