Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 89. Nachträgliche Anordnung
(1) Im Falle eines Zahlungsvollzugs, dem keine Anordnung vorangehen konnte, ist die Anordnung nach Einlangen der Zahlungsmitteilung nachträglich vorzunehmen.
(2) Im Fall der Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden gemäß § 71 Abs. 5a GemO sind die Mittelaufbringungen und -verwendungen des Betriebs monatlich in Summe je Voranschlagsstelle und im Vermögenshaushalt je Ansatz und Konto nachträglich anzuordnen.
(LGBl. Nr. 118/2020)
(3) Erfolgen aufgrund technischer Voraussetzungen Buchung und Gegenbuchung vollautomatisch durch ein Haushaltsbuchführungssystem, ist die Anordnung nachträglich vorzunehmen.
(LGBl. Nr. 83/2023)