© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 504311

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Teilung

idF LGBl. Nr. 15/2012 | Datum des Inkrafttretens 18.10.1967

Zur Teilung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich. Wird zwischen den neugebildeten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.