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Dokument-ID: 762631
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 90. Buchführung
(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.
(LGBl. Nr. 52/2019)
(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.