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Dokument-ID: 1024451
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 91. Schriftliche Anordnung in Papierform
Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung in elektronischer Form nicht vor, ist die Anordnung in Papierform unter Angabe des Datums und eigenhändig unterfertigt an die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung weiterzuleiten.