© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1031679

Vorschrift

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Inhaltsverzeichnis

§ 92a. Nachweise zum Rechnungsabschluss

idF LGBl. Nr. 52/2019 | Datum des Inkrafttretens 13.07.2019

(1) Die Gemeinde hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;

2.

Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3.

Nachweis über die liquiden Mittel;

4.

Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

5.

Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6.

Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7.

Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);

8.

Nachweis über die kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;

9.

Nachweis über innere Darlehen.

(LGBl. Nr. 52/2019)