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Neu Dokument-ID: 762647

Vorschrift

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

Inhaltsverzeichnis

§ 96. Vollstreckung

idF LGBl. Nr. 91/1990 | Datum des Inkrafttretens 15.12.2009

(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den für die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen und Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG. selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu ersuchen.