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Dokument-ID: 762683
VIII. Hauptstück
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
VIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und sonstige Bestimmungen
§ 97. Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Städte sind, ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, solche des eigenen Wirkungsbereiches.