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Neu Dokument-ID: 1131724

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

10.1.2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte

Rz 141

Ein in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehendes einheitliches Ganzes (eine wirtschaftlich geschlossene Einheit), die sich räumlich über zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte.

Einzelfälle

  • Unterirdisch verlaufende Transporteinrichtungen zwischen den einzelnen, in den Gemeinden bestehenden Teilen des Unternehmens stellen die betriebliche Einheit her, wenn diese Verbindung unmittelbar der Erfüllung des Betriebszweckes dient (VwGH 18.5.1994, 92/13/0209, Steinbruch in der einen und Zementwerk in der anderen Gemeinde).
  • Die einem Unternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen des § 29 BAO entsprechen, können, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte bilden. Befinden sich die durch (Rohr)Leitungen verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen (VwGH 27.11.2000, 96/17/0422).
  • Das Betreiben eines Sammelkanals samt Kläranlage durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (zB Abwasserverband) – die Abwässer werden von den gemeindlichen Ortskanälen in den verbandseigenen Sammelkanal eingeleitet und der Verbandskläranlage zugeführt – ist eine feste örtliche Anlage, die unmittelbar der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit dient. Der Kanal dient unmittelbar der Erfüllung des Betriebszwecks der Abwasserentsorgung und begründet damit eine Betriebsstätte iSd § 4 Abs. 1 KommStG 1993. Erstreckt sich der Sammelkanal über mehrere Gemeinden, liegt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor.
  • Befindet sich die Baukanzlei in einer anderen Gemeinde als die Bauausführung iSd § 29 Abs. 2 lit. c BAO, dann erstreckt sich die Betriebsstätte über beide Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte). Die Baukanzlei selbst ist – unabhängig von der Dauer der Bauausführung – nur ein unselbständiger Bestandteil (Zugehör) der Bauausführung und kann daher für sich allein eine Betriebsstätte nicht begründen (VwGH 9.11.1955, 3197/54).