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Neu Dokument-ID: 874919

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

12. Vertreterbestellung von Amts wegen

12.1. Bezughabende Norm

§ 81 BAO

12.2. Sachverhalt

Eine Miteigentumsgemeinschaft (Miteigentümer ME 1 und ME 2) nennt keinen gemeinsamen Vertreter.

ME 1 ist mittlerweile in Konkurs, Dr. NN ist sein Masseverwalter (MV).

Das Finanzamt bestellt Dr. NN als MV für ME 1 als gemeinsamen Vertreter gemäß § 81 BAO.

ME 2 ist damit nicht einverstanden (er liegt im Streit mit ME 1). Auf sein Betreiben hin widerruft das Finanzamt die Bestellung.

Gegen den Widerruf erhebt der MV Dr. NN Beschwerde.

12.3. Fragestellung

Wie ist vorzugehen?

12.4. Lösung

Der Insolvenzverwalter übernimmt mit Insolvenzeröffnung die Verwahrung und die Verwaltung des insolvenzunterworfenen Vermögens (Insolvenzmasse) (Dellinger/Oberhammer/Koller, Insolvenzrecht (2014) Rz 128). Das Miteigentum fällt grundsätzlich in die Insolvenzmasse.

Dem Schuldner ist im Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung die Verfügung über sein inländisches Vermögen weitgehend entzogen. Das bedeutet aber nicht, dass der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des Miteigentümers die Stellung als Miteigentümer einnimmt.

Da bei einer Miteigentumsgemeinschaft alle Miteigentümer zusammen vertretungsbefugt sind (§ 833 ABGB), haben diese der Abgabenbehörde gegenüber eine Person als Vertretungsbefugten nach § 81 Abs. 1 BAO namhaft zu machen. Erfolgt dies nicht, ist die Abgabenbehörde berechtigt, mit Bescheid eine nach § 81 Abs. 1 BAO in Betracht kommende Person als Vertreter zu bestellen.

Der im Insolvenzverfahren des Miteigentümers bestellte Masseverwalter ist keine Person iSd § 81 Abs. 1 BAO. Dem Masseverwalter obliegen in seiner Funktion die Verwahrung und die Verwaltung der Insolvenzmasse. Dieser wird aber durch diese Funktion nicht Miteigentümer der Miteigentumsgemeinschaft. Der Masseverwalter kann daher auch nicht gemäß § 81 Abs. 2 BAO als Vertreter dieser Personengemeinschaft von der Abgabenbehörde bestellt werden.

Da die Vertreterbestellung des Masseverwalters somit nicht hätte erfolgen dürfen, wäre dieser Bescheid gemäß § 299 BAO aufzuheben.

Außerhalb der Jahresfrist gemäß § 302 Abs. 1 BAO kommt auch ein Widerruf der Vertreterbestellung gemäß § 81 Abs. 3 BAO in Frage, da ein Widerruf auch dann zu erfolgen hat, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.

Die Beschwerde des Masseverwalters gegen den Widerrufsbescheid ist abzuweisen, weil seine ursprüngliche Bestellung zu Unrecht erfolgt ist und durch den Widerruf dieser Bestellung diese Unrichtigkeit beseitigt wurde.