Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
15.3.1. Fahrlässige Nichtentrichtung der Kommunalsteuer (Strafbestimmungen der Länder)
Rz 176a
Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen der Bundesländer Burgenland, Steiermark, Tirol und Wien gelten auch für die Kommunalsteuer und enthalten Tatbestände für die fahrlässige Nichtentrichtung von Abgaben.
- Burgenländisches Abgabengesetz, LGBl. Nr. 14/2010 (§ 5 Abs. 1 Z 1)
- Steiermärkisches Abgabengesetz, LGBl. Nr. 12/2010 (§ 4 Abs. 1 Z 1)
- Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009 (§ 10 Abs. 1)
- Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 idgF (§ 10)
Auch in diesen abgabenrechtlichen Strafbestimmungen ist die Strafbarkeit davon abhängig, dass die Kommunalsteuer nicht spätestens am 5. Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet wird und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung nicht bekannt gegeben werden.
Subjektive Tatseite
Für die genannten Tatbestände der Länder ist Fahrlässigkeit ausreichend; wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG).
Strafe
Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind länderweise unterschiedlich geregelt.