Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
2.1.1. Lohnsteuerliches Dienstverhältnis
Rz 3
Unter ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 fallen alle Personen (auch Lehrlinge), die in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Zur Definition des Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 siehe die Ausführungen in den LStR 2002 Rz 930 ff.
Ein lohnsteuerliches Dienstverhältnis – und damit Dienstnehmereigenschaft iSd KommStG - liegt weiters bei an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligten Personen auch dann vor, wenn sie bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisenden Beschäftigung auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht weisungsunterworfen sind (§ 47 Abs. 2 dritter Satz EStG 1988 iVm § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988). Dazu zählen insbesondere bis 25 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG (VwGH 24.02.1999, 97/13/0234; vgl. LStR 2002 Rz 982).
Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften, Sparkassen, Stiftungen) erzielen idR sonstige selbständige Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 und erfüllen damit nicht den Dienstnehmerbegriff des KommStG 1993, sofern nicht ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 vorliegt (vgl. LStR 2002 Rz 979; VereinsR 2001 Rz 763; EStR 2000 Rz 6604).
Dienstnehmer sind weiters im Unternehmen tätige Grenzgänger. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
Rz 3a
Als Dienstnehmer gelten aufgrund des Vorliegens eines lohnsteuerlichen Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 auch Personen mit
- Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Bezüge der obersten Organe, Nebentätigkeiten von Beamten),
- Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Lehrbeauftragte, Rz 4),
wobei diese Bezüge keine Arbeitslöhne iSd § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 darstellen und somit nicht in die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer einzubeziehen sind.