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Neu Dokument-ID: 1131484

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

2.5. Arbeitskräfteüberlassung (Personalleasing) durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art

Rz 18

Stellt eine Körperschaft öffentlichen Rechts eigene Dienstnehmer einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer) zur Verfügung, ohne dass zwischen dem Beschäftiger und den Dienstnehmern ein Dienstverhältnis begründet wird, besteht Kommunalsteuerpflicht in folgenden Fällen:

  • Im Rahmen eines bestehenden Betriebes gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird Personal an einen anderen Rechtsträger überlassen (Kommunalsteuerpflicht der überlassenden Körperschaft öffentlichen Rechts). Zur Dienstzuteilung siehe Rz 17 ff.
  • Durch die Arbeitskräfteüberlassung wird ein Betrieb gewerblicher Art begründet (Kommunalsteuerpflicht der überlassenden Körperschaft öffentlichen Rechts). Ein Betrieb gewerblicher Art wird nur dann vorliegen, wenn die Gestellung eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung darstellt (VwGH 24.2.2004, 98/14/0062).
  • Durch die Arbeitskräfteüberlassung wird jedoch nur dann ein Betrieb gewerblicher Art begründet, wenn durch die Gestellung eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung vorliegt (Kommunalsteuerpflicht der überlassenden Körperschaft öffentlichen Rechts), (vgl. VwGH 24.2.2004, 98/14/0062).
  • Es besteht in diesen Fällen daher immer Kommunalsteuerpflicht bei der überlassenden Körperschaft.
  • Zur Dienstzuteilung siehe Rz 17 ff.