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Neu Dokument-ID: 463641

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

39. Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.