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Dokument-ID: 463641
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
39. Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.