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Neu Dokument-ID: 1131519

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

4.1.2. Mittelbare Ausübung

Rz 39

Durch das Wort „mittelbar“ werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der BAO nicht als Betriebsstätten angesehen werden, wie zB Arbeiterwohnstätten (Rz 89), vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Betriebserholungsheime (Urlaubsheime, Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen udgl.). Liegt die Unternehmenstätigkeit zB im Vermieten eines Mietwohnhauses, dann dient dieses dem Unternehmen und ist – anders als nach § 29 BAO – eine Betriebsstätte iSd KommStG 1993 (vgl. VwGH 28.03.2001, 96/13/0018). Die Einbeziehung von bloß „mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienenden“ Einrichtungen in den Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 ändert nichts daran, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsstätte vorliegen müssen (vgl. VwGH 10.09.2020, Ro 2019/15/0178; VwGH 28.5.2019, Ro 2019/15/0009).

Eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens ist nicht bloß dort, wo die in der Verwaltung des Überlassers tätigen Dienstnehmer agieren, sondern auch dort, wo die an Dritte überlassenen Dienstnehmer nicht nur vorübergehend tätig werden, nämlich in der in Betracht kommenden Betriebsstätte des Beschäftigers der überlassenen Dienstnehmer (VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051; VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085; VwGH 10.09.2020, Ro 2019/15/0178).

Ab 1.1.2017 wird bei Arbeitskräfteüberlassungen erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebsstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993 idF des AbgÄG 2016, BGBl. I Nr. 117/2016). Zur Berechnung der sechs Kalendermonate siehe Rz 123 und Rz 124 (unter Berücksichtigung der vertraglichen Gestaltung).

Die Sechsmonatsregelung ist stets firmenbezogen und nicht mitarbeiterbezogen zu sehen. Es sind also alle Überlassungen an denselben Beschäftiger zusammenzurechnen. Wenn durchgehend an denselben Beschäftiger Personal überlassen wird, ist ab dem 7. Monat die Beschäftigergemeinde für alle überlassenen Arbeitskräfte erhebungsberechtigt, egal wie lange die einzelne Arbeitskraft schon überlassen wurde.

Beispiel 1:

Wurde mit der Überlassung einer Arbeitskraft im Jahr 2016 vor dem 1.7. begonnen, so kann sich aus der Gesetzesänderung keine Änderung ergeben.

Beispiel 2:

Für die Überlassung einer Arbeitskraft, die nach dem 1.7.2016 beginnt, gilt für die Kalendermonate, die im Jahr 2017 liegen und die in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten ab Beginn der Arbeitskräfteüberlassung gelegen sind, dass der Überlasser noch keine Betriebsstätte beim Beschäftiger hat. Im Falle der Überlassung ins Ausland besteht für die im Jahr 2017 gelegenen Monate (innerhalb der vollen 6 Kalendermonate ab Beginn der Überlassung) eine Kommunalsteuerpflicht im Inland.

Beispiel 3:

Für die Überlassung einer Arbeitskraft, die ab dem 1.1.2017 beginnt, hat der Überlasser für den Zeitraum von sechs vollen Kalendermonaten keine Betriebsstätte beim Beschäftiger, weshalb bei Auslandssachverhalten für volle sechs Kalendermonate eine Kommunalsteuerpflicht im Inland gegeben ist.