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Neu Dokument-ID: 1131552

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

5.1.2. Keine Arbeitslöhne

Rz 57

Nicht zu den Arbeitslöhnen zählen (der KommSt unterliegen nicht)

  • Ruhe- und Versorgungsbezüge;
  • die im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge;
  • die im § 3 Abs. 1 Z 11 und 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge sowie 60 % der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Bezüge (begünstigte Auslandstätigkeit);
  • Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG 1988 gewährt werden;
  • Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden;
  • Kurzarbeitsunterstützung (Rz 66).