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Dokument-ID: 1131557
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.2.2. Keine Verminderung der Bemessungsgrundlage
Rz 59
Die Bemessungsgrundlage dürfen bspw. nicht vermindern:
- Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, zB allgemeines Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Pauschbetrag für Expatriates.
- Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers, die vom Arbeitgeber freiwillig für den Dienstnehmer übernommen werden (vgl. auch Rz 68, Rz 69, Rz 70).
- Auf einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63 EStG 1988), wie zB Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet.
- Der Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988.
- Die Rückzahlung von Einnahmen gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 (vgl. VwGH 18.09.2013, 2010/13/0133; Rz 77d).