Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.6.3. Kurzfristige Betreuung von Betriebsstätten
Rz 88
Werden Betriebsstätten in bloß zeitlich untergeordnetem Ausmaß von Dienstnehmern betreut, wird idR nicht jene betriebliche Verbundenheit vorliegen, wie sie für eine Zuordnung erforderlich ist. Diese Dienstnehmer werden für Zwecke der KommSt idR – ebenso wie Versicherungsangestellte, die mit der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftsstellen betraut sind – zur Gänze als der Unternehmenszentrale zugehörig anzusehen sein bzw. jener Betriebsstätte, von wo sie eingesetzt werden oder Aufträge oder Material für die betreffende Tätigkeit erhalten.
Beispiel
Auf einem Gemeindegebiet von einem Unternehmen aufgestellte und unterhaltene Plakatwände (Anschlagtafel, Plakatsäulen, Briefkästen), Verkaufsautomaten, Glücksspielautomaten, Server und Info-Terminals sind Betriebsstätten iSd BAO und damit auch des KommStG 1993. Diese Beurteilung bedeutet aber nicht, dass der betreffenden Gemeinde ein Anspruch auf KommSt zukommt.