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Dokument-ID: 1131658
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
5.6.5.3. Zurechnung der ARGE-Dienstnehmer
Rz 92
- Ist die Baustelle der ARGE eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 (Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird), sind die Dienstnehmer dieser Betriebsstätte zuzurechnen.
- Ist die Baustelle der ARGE keine Betriebsstätte, wird folgende Zuordnung vorgeschlagen:
- Dienstnehmer, die vorwiegend für die Geschäftsleitung bzw. vorwiegend für die kaufmännische Verwaltung der ARGE tätig sind, werden jener Betriebsstätte zuzurechnen sein, in der die Geschäftsleitung bzw. kaufmännische Verwaltung der ARGE erfolgt.
- Dienstnehmer, die unmittelbar mit der Bauausführung befasst sind, werden jener Betriebsstätte zuzurechnen sein, von der aus ihr Einsatz erfolgt.
- Neben der Geschäftsleitung der ARGE kommen auch andere Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen in Betracht, die der ARGE zur Ausübung des Gewerbes dienen. Dies kann auch die Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes sein, wenn von dort aus die kaufmännische Verwaltung der ARGE abgewickelt wird (BMF 22.1.1986, SWK A III 13).