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Dokument-ID: 1131694
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
7.2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Rz 117
Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die KommSt von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 KommStG 1993 erhoben. Siehe Rz 140 ff.