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Neu Dokument-ID: 1131701

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

7.5.4. Ort der Unternehmensleitung

Rz 123

Die gesetzliche Regelung stellt auf die Gemeinde ab, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet; dies kommt dann zum Tragen, wenn das Beschäftiger- Unternehmen in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte unterhält:

In welcher Betriebsstätte des Beschäftigers die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt wird, hat im Rahmen der Überlassung durch einen inländischen Überlasser ab dem siebten Kalendermonat keine Bedeutung (Vereinfachungsmaßnahme). Daher hat der Überlasser, wenn die Sechsmonatsregelung wirksam wird, die KommSt immer an jene Gemeinde abzuführen, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.

Beispiel 1

Überlassung von Arbeitskräften an Energieversorgungsunternehmen (EVU) mit (vielen) Außenstellen (Betriebsstätten, uU mehrgemeindlichen) in vielen Gemeinden, darunter auch die Gemeinde der Geschäftsleitung des Überlassers.

  • Ab dem 7. Kalendermonat (nach Ablauf von 6 vollen Kalendermonaten) ist die KommSt an die Gemeinde der Unternehmensleitung des EVU zu entrichten, gleichgültig, in welcher Betriebsstätte einer Gemeinde die überlassene Person für das EVU tätig wird.

Beispiel 2

Personalfirma in Salzburg überlässt an Linzer Baufirma ab 16.2.2017 auf Dauer eine Person. Diese wird 2 Kalendermonate in Schärding und 7 Kalendermonate in Wels eingesetzt, in Linz wird sie nicht tätig.

  • Von Februar bis August ist die KommSt an Salzburg zu entrichten,
  • ab September (7. Kalendermonat) an Linz, weil die Formulierung nicht auf eine tatsächliche Beschäftigung oder ein tatsächliches Tätigwerden in einer Gemeinde, sondern lediglich auf die Überlassung an das Linzer Unternehmen abstellt.