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Neu Dokument-ID: 1131715

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

8.3.7. Begünstigte Körperschaften mit Aufgaben der öffentlichen Fürsorge

Rz 135

Soweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der Familienfürsorge (§ 8 Z 2 KommStG 1993), etwa bei dem Versuch der Resozialisierung nicht vermittelbarer Langzeitarbeitsloser (zB Alkoholiker), aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage aus der Relation

  • befreiter (zB Familienfürsorge) und nicht befreiter (zB Schuldnerberatung) Agenden (Vereinsaufgaben),
  • unternehmerischer (unechter Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge, etwa auf Grund von Leistungsaustausch) und nicht unternehmerischer (echte Subventionen und Mitgliedsbeiträge)

durchzuführen.