3.8 Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe
Allgemeines
Nach § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung von Zwangsstrafen zu erzwingen. Der Verpflichtete muss schriftlich zur Erbringung der von ihm verlangten (zumutbaren, möglichen und noch nicht erfüllten) Leistung unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert werden und dabei muss ihm die Zwangsstrafe – höchstens EUR 5.000,– – in konkreter (!) Höhe schriftlich angedroht worden sein, außer wenn Gefahr im Verzug vorliegt.
Zwangsstrafen sind keine Pönalmaßnahmen (somit keine Strafmaßnahmen im eigentlichen Sinne). Der Zweck einer Zwangsstrafe liegt nämlich nicht in der Bestrafung einer Person für ein in der Vergangenheit begangenes Unrecht (VwGH 97/14/0112 vom 27.09.2000) und es kommt daher auch nicht darauf an, ob ein Verschulden im strafrechtlichen Sinn vorliegt (Stoll, BAO-Kommentar, § 111, 1192; VwGH Ra 2023/13/0017 vom 12.06.2024). Zwangsstrafen sind vielmehr Mittel zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem die Partei verpflichtet ist, dürfen also nur zur Erzwingung von Anordnungen, welche aufgrund gesetzlicher Befugnisse getroffen werden, angedroht und festgesetzt werden.
Dies umfasst ua iSd § 91 Abs 3 BAO die Verpflichtung, einer Vorladung Folge zu leisten (VwGH Ra 2019/13/0122 vom 29.01.2020) oder die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen (VwGH 98/14/0091 vom 28.10.1998; 2007/17/0063, 2017/17/0064 vom 20.03.2007; 2006/15/0366 vom 24.05.2007; BFG RV/5101623/2018 vom 29.01.2019; BFG RV/5100011/2017 vom 06.09.2019; BFG RV/7101757/2014 vom 31.03.2020 – siehe Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 2). Zwangsstrafen dienen letztlich – wie in Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1 mit nachfolgenden Judikaten hinterlegt – dazu, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 91/13/0204 vom 09.12.1992; 97/14/0112 vom 27.09.2000; BFG RV/5101623/2018 vom 29.01.2020; BFG RV/7101757/2014 vom 31.03.2020) und dazu, die Parteien (zB Abgabepflichtige, Auskunftspersonen) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (VwGH 88/14/0066 vom 20.09.1988; VwGH 97/14/0112 vom 27.09.2000; VwGH Ra 2016/15/0030 vom 19.04.2018; BFG RV/5100011/2017 vom 06.09.2019).