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Neu Dokument-ID: 462881

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

ANHANG I
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 1

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, nachstehend „Gericht für den öffentlichen Dienst“ genannt, ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten gemäß Artikel 270 AEUV zuständig, einschließlich der Streitsachen zwischen den Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen und deren Bediensteten, für die der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist.