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Neu Dokument-ID: 462897

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

(1) Unbeschadet der Artikel 278 und 279 AEUV sowie des Artikels 157 EAG-Vertrag haben Rechtsmittel beim Gericht keine aufschiebende Wirkung.

(2) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gericht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann das Gericht nach Anhörung der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.