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Neu Dokument-ID: 1034927

Vorschrift

VO zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13
Inkrafttreten

idF ABl. L 327/2016 | Datum des Inkrafttretens 22.12.2016

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Kapitel II gilt für die der Kommission mehr als 5 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelten Anmeldungen.

Kapitel III gilt für Jahresberichte über Beihilfen, die vom 1. Januar 2003 an gewährt wurden.

Kapitel IV gilt für alle Fristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgesetzt, jedoch noch nicht abgelaufen sind.

Artikel 9 und 11 finden bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.