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Dokument-ID: 462923
Artikel 13
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 13
Der Präsident
13.1. Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt der Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vizepräsident.
13.2. Unbeschadet des Artikels 38 vertritt der Präsident oder eine von ihm benannte Person die EZB nach außen.