VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ABSCHNITT 2
Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Artikel 17
Investitionsbeihilfen für KMU
1. | Investitionsbeihilfen für in oder außerhalb der Union tätige KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. |
2. | Beihilfefähig sind eine oder mehrere der folgenden Kostenarten:
(ABl. L 167/2023) |
3. | Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieses Artikels gelten folgende Investitionen:
Eine Ersatzinvestition stellt somit keine Investition im Sinne dieses Absatzes dar. (ABl. L 167/2023) |
3a. | Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
(ABl. L 167/2023) |
4. | Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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5. | Bei direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätzen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
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6. | Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
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