Neu
Dokument-ID: 111294
Artikel 183
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.