Neu
Dokument-ID: 111298
Artikel 187
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 187
(ex-Artikel 171 EGV)
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.