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Dokument-ID: 463270
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 2
Die Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.