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Neu Dokument-ID: 1161991

Vorschrift

VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 2A
Beihilfen für die europäische territoriale Zusammenarbeit

Artikel 20
Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen

idF ABl. L 270/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2021

  1. Beihilfen für Kosten von Unternehmen, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1059 fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
  2. Soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen, sind die folgenden Kosten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission • [Fußnote: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45). bzw. der Artikel 38 bis 44 der Verordnung (EU) 2021/1059 beihilfefähig:
    1. Personalkosten,
    2. Büro- und Verwaltungskosten,
    3. Reise- und Unterbringungskosten,
    4. Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen,
    5. Ausrüstungskosten,
    6. Kosten für Infrastruktur und Bauarbeiten.
  3. Die Beihilfeintensität darf die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 und/oder der Verordnung (EU) 2021/1059 festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung nicht überschreiten.

(ABl. L 270/2021)