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Dokument-ID: 111333
Artikel 211
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 211
(ex-Artikel 181 EGV)
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.