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Neu Dokument-ID: 1035091

Vorschrift

VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Inhaltsverzeichnis

Artikel 23
Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen

idF ABl. L 167/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2023

  1. Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Wenn der Plattformbetreiber ein kleines Unternehmen ist, können die Beihilfen unter Berücksichtigung der in Artikel 22 genannten Voraussetzungen als Anlaufbeihilfen für den Plattformbetreiber gewährt werden.

Die Beihilfen können in Form von Steueranreizen für unabhängige private Investoren gewährt werden, die in Bezug auf die Risikofinanzierungen, die sie über alternative Handelsplattformen in nach Artikel 21a Absätze 2 und 5 beihilfefähige Unternehmen tätigen, als natürliche Personen betrachtet werden. (ABl. L 167/2023)