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Dokument-ID: 111363
Artikel 231
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 231
(ex-Artikel 198 EGV)
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.