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Dokument-ID: 111376
Artikel 242
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 242
(ex-Artikel 209 EGV)
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung der Kommission die rechtliche Stellung der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse.