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Dokument-ID: 897008
Artikel 25
Vertrag über die Europäische Union (EUV)
Artikel 25
(ex-Artikel 12 EUV)
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
- die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
- Beschlüsse erlässt zur Festlegung
- der von der Union durchzuführenden Aktionen,
- der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
- der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
- die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.