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Neu Dokument-ID: 897008

Vorschrift

Vertrag über die Europäische Union (EUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 25
(ex-Artikel 12 EUV)

idF ABl. C 202/2016 | Datum des Inkrafttretens 07.06.2016

Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie

  1. die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
  2. Beschlüsse erlässt zur Festlegung
    1. der von der Union durchzuführenden Aktionen,
    2. der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
    3. der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
      und
  3. die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.