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Dokument-ID: 111385
Artikel 250
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 250
(ex-Artikel 219 EGV)
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.
Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.