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Dokument-ID: 111408
Artikel 272
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 272
(ex-Artikel 238 EGV)
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.