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Dokument-ID: 111410
Artikel 274
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 274
(ex-Artikel 240 EGV)
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.