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Neu Dokument-ID: 111423

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 7
DER RECHNUNGSHOF

Artikel 285
(ex-Artikel 246 EGV)

idF ABl. C 115/2008 | Datum des Inkrafttretens 13.12.2007

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.

Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.