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Dokument-ID: 1031803
Artikel 3
Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
Artikel 3
Anwendung
(1) Die Bestimmungen der Vereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.