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Neu Dokument-ID: 1031803

Vorschrift

Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Anwendung

idF LGBl. Nr. 90/2016 | Datum des Inkrafttretens 07.11.2016

(1) Die Bestimmungen der Vereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.

(2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.