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Neu Dokument-ID: 462908

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 3
Aufgaben

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

3.1. Nach Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin,

  • die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
  • Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 des genannten Vertrags durchzuführen,
  • die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
  • das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.

3.2. Nach Artikel 127 Absatz 3 des genannten Vertrags berührt Artikel 3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.

3.3. Das ESZB trägt nach Artikel 127 Absatz 5 des genannten Vertrags zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei.