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Neu Dokument-ID: 1035504

Vorschrift

VO über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL XI
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 30
Berufsgeheimnis

idF ABl. L 248/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.10.2015

Die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Beamten und anderen Bediensteten, einschließlich der von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen, geben unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten haben, nicht preis.