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Dokument-ID: 111454
ABSCHNITT 1
Artikel 301
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
ABSCHNITT 1
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 301
(ex-Artikel 258 EGV)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.