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Dokument-ID: 111508
Artikel 344
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 344
(ex-Artikel 292 EGV)
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.