VO zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 42
Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien
1. | Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. |
2. | Die Beihilfen müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ausschreibung steht allen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien zu diskriminierungsfreien Bedingungen offen. |
3. | Die Ausschreibung kann auf bestimmte Technologien beschränkt werden, wenn
Die Mitgliedstaaten prüfen eingehend, ob solche Umstände vorliegen, und teilen der Kommission in der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Form ihre Erkenntnisse mit. |
4. | Ist die Ausschreibung auf eine oder mehrere innovative Technologien beschränkt, so darf die für diese Technologien gewährte Beihilfe insgesamt 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung erneuerbaren Stroms pro Jahr nicht übersteigen. |
5. | Die Beihilfe wird als zusätzlich zum Marktpreis gezahlte Prämie oder in Form eines Differenzkontrakts, auf dessen Grundlage die Stromerzeuger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen, gewährt. |
6. | Die Beihilfeempfänger verkaufen ihren Strom direkt auf dem Markt und unterliegen einer Standardbilanzkreisverantwortung. Die Empfänger können die Bilanzkreisverantwortung von anderen Unternehmen, z. B. Aggregatoren, in ihrem Namen wahrnehmen lassen. Für Zeiträume, in denen die Preise negativ sind, werden keine Beihilfen gewährt. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass dies ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Preise negativ werden. |
7. | Für kleine Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms können gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Beihilfen in Form einer direkten Preisstützung gewährt werden, die die vollen Betriebskosten decken, und sie können von der Verpflichtung, den Strom auf dem Markt zu verkaufen, ausgenommen werden. Anlagen gelten für die Zwecke dieses Absatzes als kleine Anlagen, wenn ihre Kapazität unter der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten Obergrenze liegt. |
8. | (Anm. d. Red.: Abs. 8 wurde gem. ABl. L 167/2023 gestrichen.) |
9. | (Anm. d. Red.: Abs. 9 wurde gem. ABl. L 167/2023 gestrichen.) |
10. | (Anm. d. Red.: Abs. 10 wurde gem. ABl. L 167/2023 gestrichen.) |
11. | Die Beihilfe wird nur während der Lebensdauer des Projekts gewährt. |
(ABl. L 167/2023)