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Neu Dokument-ID: 1031805

Vorschrift

Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5
Geltungsdauer; Kündigung

idF LGBl. Nr. 90/2016 | Datum des Inkrafttretens 07.11.2016

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.

(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.